Geschäftsbedingungen der TÜV SÜD Management Service GmbH

 

Geschäftsbedingungen der TÜV Management Service GmbH

(im folgenden MS genannt)

 

1. Allgemeines

1.1 Die MS auditiert und zertifiziert Managementsysteme, soweit dies nicht in Zusammenhang mit einer Beratung geschieht.

1.2 Für den Fall der Erteilung eines entsprechenden Auftrages anerkennt der Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Geschäftsbedingungen, die Prüf- und Zertifizierordnung der MS und die Preise. Abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber können grundsätzlich nicht anerkannt werden.

1.3 Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter der MS oder der von ihr eingeschalteten Experten sind nur dann bindend, wenn sie von ihr ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.

 

 

2. Durchführung des Auftrages

2.1 Die von der MS angenommenen Aufträge werden durchgeführt - soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind - in der bei der MS üblichen Handhabung.

2.2 Der Umfang der Arbeiten der MS wird bei der Erteilung des Auftrags schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

2.3 Mit Erstellung der jeweiligen Auditberichte gelten die vertraglichen Leistungen der MS als erbracht und abgeschlossen.

 

 

3. Fristen, Verzug, Unmöglichkeit

3.1 Die von der MS angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

3.2 Sofern die MS eine verbindliche Auftragsfrist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, überschreitet und dadurch in Verzug gerät, ist der Auftraggeber berechtigt, soweit er wegen des Verzuges einen Schaden erlitten hat, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug von 1 % des aufgrund dieses Verzuges rückständigen Auftragswertes bis zu insgesamt höchstens 25 % des aufgrund dieses Verzuges rückständigen Auftragswertes geltend zu machen. Für weitergehende Schadenersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffern 4.5 und 5.

3.3 Setzt der Auftraggeber der MS nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und lässt die MS diese Frist verstreichen oder wird der MS die Leistung unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und - sofern die MS ein Verschulden trifft - Schadenersatz statt der Leistung in Höhe der in Ziff. 3.2 bestimmten Verzugsentschädigung zu verlangen. §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.

 

 

4. Gewährleistung, Haftung

4.1 Die Gewährleistung der MS umfasst nur die ihr gemäß Nr. 2.1 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen.

4.2 Die Gewährleistungspflicht der MS ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d.h. wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder von der MS unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

4.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.

4.4 Eine Haftung für eine vereinbarte Beschaffenheit von Werken, insbesondere dafür, dass die Leistung für die Zwecke des Auftraggebers geeignet ist, übernimmt die MS nur, wenn die Leistung mangelhaft ist und die MS insoweit ein Verschulden trifft oder eine entsprechende Garantieerklärung erfolgt ist. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzung oder in Bezug auf eine Beschaffenheitsgarantie ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht oder die Beschaffenheitsgarantie nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Ansprüche des Auftraggebers aus Garantie i.S.d. § 443 BGB bleiben unberührt.

4.5 Beruht ein Mangel, der kein Fehlen einer garantierten Beschaffenheit darstellt, auf einem von der MS zu vertretenden Umstand oder verletzt die MS eine Vertragspflicht, so haftet die MS für einen dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schaden bei nur leicht fahrlässiger Schadensverursachung je Auftrag bis zu einem Betrag von

1.000.000 EUR für Sachschäden

250.000 EUR für Vermögensschäden

Für weitergehende Schadenersatzansprüche gilt Ziff. 5.

4.6 Aufwendungsersatzansprüche gem. §§ 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

4.7 Die Haftungsbeschränkungen der Nummern 4.4 und 4.5 gelten auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter der MS sowie der von ihr eingeschalteten Erfüllungsgehilfen, insbesondere Experten.

 

 

5. Weitergehende Haftung

Außer in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Körperschäden oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sind alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers für unmittelbare und mittelbare Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen, soweit sie über die in Nr. 3.2, 3.3 und 4.2 bis 4.7 von der MS übernommene Haftung und Gewährleistung hinausgehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter der MS sowie der von ihr eingeschalteten Erfüllungsgehilfen, insbesondere Experten.

 

 

6. Zahlungsbedingungen und Preise

6.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die Preise nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Liegt zwischen Auftragserteilung und Auftragsabschluss ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, werden im Falle einer zwischenzeitlichen Preiserhöhung ab dem 5. Monat die geänderten Preise zugrunde gelegt.

6.2 Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden.

6.3 Die gemäß Ziff. 6.2 und/oder durch Schlussrechnung nach Abschluß des Audits in Rechnung gestellte Entgelte sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

Während des Verzugs des Auftaggebers hat die MS für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen den Auftraggeber in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Auftraggeber kommt durch Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungsziels in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt.

6.4 Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

6.5 Beanstandungen der Rechnungen der MS sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.

6.6 Bei einer kurzfristigen Absage (Verschiebung des Audittermins) des Audits ab 6 (sechs) Wochen vor dem geplanten Audittermin, behält sich die MS vor, dem Auftraggeber die infolge der Absage/Verschiebung entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

6.7 Bei einer Kündigung des bestehenden Vertrages vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats behalten wir uns vor 15% des noch nicht fakturierten Restauftragswertes in Rechnung zu stellen.

Bei einer Kündigung des Vertrages ab 2 Monaten vor dem Solltermin für das nächste Audit bzw. fest terminierten Audittermins behalten wir uns vor, Ihnen einen Aufwand in Höhe von 30% des Restlaufwertes in Rechnung zu stellen; ab 2 Wochen 70%, am Tag des Solltermins bzw. fest terminierten Audittermins 100%. Die MS behält sich den Nachweis eines höheren Schadens vor. Dem Kündigenden ist der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.

 

 

7. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

7.1 Von schriftlichen Unterlagen, die der MS zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf die MS Abschriften zu ihren Akten nehmen.

7.2 Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrags Auditberichte erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt die MS dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht mit übertragen, insb. ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Auditberichte zu verändern (bearbeiten) oder diese außerhalb seines Geschäftsbetriebes irgendwie zu nutzen.

7.3 Die MS, ihre Mitarbeiter und die von ihr eingeschalteten Experten dürfen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren und verwerten.

7.4 Die MS verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke. Dazu setzt sie auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein. Zur Erfüllung der Datensicherheitsanforderungen der Anlage zu § 9 BDSG hat sie technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen, die die Sicherheit der Datenbestände und der Datenverarbeitungsabläufe gewährleisten. Die mit der Verarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind auf das BDSG verpflichtet und gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.

 

 

8. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

8.1 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist München, soweit die Voraussetzungen gem. § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.

8.2 Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist München, der Sitz der MS.

8.3 Das Vertragsverhältnis und sämtliche Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem zwischen inländischen Vertragspartnern geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (CISG).

 

 

9. Geltungsbereich

9.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlicher Sondervermögen i. S. v. § 310 BGB, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist.

9.2 Gehört der Auftraggeber nicht dem in Nr. 9.1 bezeichneten Personenkreis des § 310 BGB an, gelten diese Geschäftsbedingungen mit folgenden Maßgaben:

- Die von der MS angegebenen Auftragsfristen sind entgegen Nr. 3.1 verbindlich.

- Ziff. 6.3 gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe der Verzugszinsen 5 Prozentpunkte p. a. über dem Basiszinssatz beträgt.

- Ziff. 8.1 gilt mit der Maßgabe, dass der Gerichtsstand München für den Fall vereinbart wird, dass der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.

- Ziff. 8.2 gilt nicht.

 

 

 

CRT_F_04.02D

gültig ab: 01.02.2007

Revision: 5